Bremen erlaubt Verstreuen der Totenasche außerhalb der Friedhöfe

Bremen wird Vorreiter bei der Liberalisierung des Bestattungsrechts: Künftig können BremerInnen und BremerhavenerInnen ihre Totenasche auf dem eigenen Grundstück oder auf ausgewiesenen öffentlichen Flächen ausstreuen lassen. Das ist ein Kernpunkt der Gesetzesnovelle zum Friedhofs- und Bestattungswesen, die nun für das Gesetzgebungsverfahren vorliegt. Damit wird der bisherige Friedhofszwang deutlich gelockert. Die Bürgerschaft muss der Gesetzesnovelle noch zustimmen.

Dazu erklärt die stellv. Fraktionsvorsitzende der Grünen, Maike Schaefer: „Diese Reform stärkt die Entscheidungsfreiheit des Individuums. Sie respektiert den letzten Wunsch des Verstorbenen. Die Gesetzesnovelle wahrt die Balance zwischen mehr Individualität und Pietät. Die Würde des Menschen und sein verbrieftes Selbstbestimmungsrecht über den Tod hinaus hängen nicht von starren Traditionen ab. Immer mehr Menschen möchten ihre letzte Ruhestätte selbst bestimmen und ihre Asche an einem Ort verstreut wissen, dem sie sich verbunden fühlen. Das kann auch der  Apfelbaum im Garten des Verstorbenen sein, der gemeinsame Erinnerungen birgt, oder ein schöner Abschnitt an der Weser. Solche Entscheidungen noch zu Lebzeiten werden sicherlich nicht getroffen, ohne nahestehende Angehörige einzubeziehen. Wir berücksichtigen indes die Bedenken der Kirchen, dass die dauerhafte Aufbewahrung der Urne die Trauerarbeit und das Loslassen erschweren könnte. Der Großteil möchte ohnehin, dass die Asche verstreut und nicht aufbewahrt wird. Mit dieser Reform haben jetzt all jene eine Alternative, die bisher für das Ausstreuen der Asche zum Ausweichen ins liberalere Ausland gezwungen waren. Die gewachsenen Bestattungs- und Trauerrituale der Bevölkerung werden trotz dieser individuellen Ausnahmen gewiss weiterbestehen.“

Das Ausstreuen der Totenasche außerhalb von Friedhöfen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:  Der bzw. die Verstorbene muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, an welchem Ort das Ausstreuen der Asche gewünscht wird. Außerdem muss eine Person zur Totenfürsorge benannt werden, die beim Ausstreuen einen pietätvollen Rahmen sicherstellt. Beim Ausstreuen auf privatem Grund dürfen benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden und die Beisetzung nicht gegen Entgelt erfolgen. Die öffentlichen Flächen, auf denen künftig Totenasche verstreut werden darf, müssen noch näher bestimmt werden.

Neben der liberaleren Handhabung beim Ausstreuen der Totenasche sind im Zuge der Novelle weitere Änderungen vorgesehen, um individuelle Wünsche künftig besser zu berücksichtigen. So soll das Angebot von besonders nachgefragten Baumgräbern erweitert und bei der Grabgestaltung mehr Spielraum ermöglicht werden. Geplant sind ferner sog. Memoriam-Gärten – eine Gemeinschaftsanlage von 30 bis 50 Gräbern, die nach einem Gestaltungsvorschlag von Friedhofsgärtnern gemeinsam im Auftrag der Hinterbliebenen gepflegt werden. Bei Sozialbestattungen bleibt das Wahlrecht zwischen Erd- und Feuerbestattung bestehen. Nicht zuletzt besteht für Muslime bereits die Möglichkeit, sich ihrem Glauben gemäß im Leichentuch bestatten zu lassen. Islamischen Religionsgemeinschaften steht das Recht zu, neue Friedhöfe anzulegen.